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01.09.2025

Entstehung der Steuerschuld bei Anzahlungen©

Info für Unternehmer:innen

Entscheidung:
“Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht” nach § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG “insoweit die Steuerschuld (VwGH 28.5.2025, Ra 2024/15/0084) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Diese Regelung betrifft nach der Rechtssprechung des VwGH Zahlungen, die bereits das Entgelt für zu erbringende Leistungen anzusehen sind. Die Leistung muss hinreichend konkretisiert sein. Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Vereinnahmung unklar ist, ob sie überhaupt für eine Leistung oder für welche Leistung sie bestimmt sind, sind nicht zu versteuern.

Bei Anzahlungsrechnungen steht der Vorsteuerabzug dann zu, wenn die Zahlung vor endgültiger Leistungserbringung erfolgt und eine Rechnung mit allen Rechnungsmerkmalen nach § 11 UStG vorliegt.

Bei Anzahlungsrechnungen ist hinsichtlich der korrekten Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG insbesondere darauf zu achten, dass die Rechnung als Anzahlungsrechnung (Teilrechnung) bezeichnet wird und der voraussichtliche Leistungszeitraum angegeben wird. Es ist notwendig, dass die Anzahlung mit einer konkreten, in der Zukunft ausgeführten Leistung in Zusammenhang steht.

Bei mangelhaften Anzahlungsrechnungen ist erst im Zeitpunkt der Berichtigung der Rechnungsmängel ein Vorsteuerabzug möglich. Solange die Leistung noch nicht erbracht wurde, ist der Rechnungsaussteller zur Berichtigung der mangelhaften Anzahlungsrechnungen verpflichtet. Bei Vorliegen einer berichtigten Anzahlungsrechnung vor vollständiger Leistungserbringung kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Nach vollständiger Leistungserbringung ist keine Korrektur der Anzahlungsrechnung und auch kein Vorsteuerabzug aus der mangelhaften Anzahlungsrechnung mehr möglich. Der Vorsteuerabzug kann hier, nach vollständiger Leistungserbringung, auf Basis einer ausgestellten Schlussrechnung geltend gemacht werden. Die Schlussrechnung muss ebenso allen Rechnungsmerkmalen nach § 11 UStG entsprechen.

Tipp:
Erhält ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) eine steuerbare Anzahlung, so ist diese Anzahlung umsatzsteuerfrei, wenn auch die spätere Lieferung bzw Leistung unter die Kleinunternehmerbefreiung fällt. Wurde die Anzahlung versteuert (Normalversteuerung) und ist im Folgejahr bei der Lieferung bzw. Leistung die Kleinunternehmerregelung anzuwenden (keine Option), ist die Anzahlungsversteuerung zu stornieren. Wurde auf dem Anzahlungsbeleg Umsatzsteuer ausgewiesen, muss der Beleg berichtigt werden, sonst besteht die Pflicht zur Abfuhr dieser Umsatzsteuer.

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