Einheitlicher Buchwert bei Beteiligungsveräußerung©
Mit Erkenntnis vom 12.11.2024, RV/7100360/2023, hat sich das BFG zur steuerlichen Behandlung von Beteiligungsveräußerungen geäußert, bei denen Aktien in mehreren Depots gehalten wurden. Die Revision ist beim VwGH anhängig (Ro 2025/15/0010).
Sachverhalt:
Eine GmbH hielt Beteiligungen an zwei Aktiengesellschaften, deren Anteile über mehrere Depots angeschafft und verwahrt wurden. Bei der Veräußerung wählte die GmbH die Aktien mit den höchsten Anschaffungskosten aus, um den Buchwertabgang möglichst hoch und damit den steuerpflichtigen Gewinn niedrig zu halten.
Kernfrage:
Kann der Buchwertabgang einzelner veräußerter Aktien depotbezogen berechnet werden oder ist die Beteiligung als einheitliches Wirtschaftsgut mit Durchschnittswert zu bewerten?
BFG-Entscheidung:
Das BFG verneinte die Einzelbewertung. Bei Vorliegen einer Beteiligung iSd § 189a Z 2 UGB ist steuerlich ein einheitliches Wirtschaftsgut anzusetzen – unabhängig davon, ob die Aktien in mehreren Depots gehalten werden. Die Veräußerung einzelner Aktien aus der Beteiligung führt zu einem anteiligen Buchwertabgang, der auf Basis der durchschnittlichen Anschaffungskosten zu ermitteln ist.
Rechtliche Begründung:
- Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs 1 EStG): Die unternehmensrechtliche Einheitlichkeit der Beteiligung überträgt sich auf die steuerliche Behandlung.
- § 6 EStG verlangt die Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter – bei Beteiligungen ist dies jedoch die Gesamtbeteiligung, nicht jede Aktie isoliert.
- Der gleitende Durchschnittspreis gem. § 27a Abs 4 und 6 EStG ist auf Körperschaften gem. § 7 Abs 3 KStG nicht anwendbar.
Tipp:
Die depotübergreifende Gleichbehandlung kann zu höheren steuerpflichtigen Gewinnen führen, da der Verkauf von „teuren“ Aktien nicht automatisch auch einen entsprechend hohen Buchwertabgang zur Folge hat. Die Entscheidung stellt klar: Bei Beteiligungen zählt der wirtschaftliche Zusammenhang, nicht die Depotlogik. Eine künftige Klarstellung durch den VwGH bleibt abzuwarten.
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