Der Investitionsfreibetrag bei vermögensverwaltenden Körperschaften©
Im Zuge des ersten Teils des ökosozialen Steuerreformgesetzes wurde der Investitionsfreibetrag für betriebliche Einkunftsarten eingeführt und in der Folge angepasst bzw. erweitert. Bei der Erweiterung wurden Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung, die Teil eines Gebäudes werden, explizit als freibetragsfähige Wirtschaftsgüter angeführt. Gebäude sind ansonsten vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen. Grundsätzlich kann ein Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, welche eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
„inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. […]“.
Der Investitionsfreibetrag erfordert somit das Vorhandensein eines Betriebes. Da rein vermögensverwaltende Körperschaften de facto keinen Betrieb haben (z.B. Holdinggesellschaften oder Gesellschaften, die ausschließlich Wohngebäude vermieten), wären diese von der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags ausgeschlossen. In den Erläuterungen zum ökosozialen Steuerreformgesetz wird allerdings eindeutig festgehalten, dass der Investitionsfreibetrag nicht an das Vorhandensein eines Betriebs geknüpft ist, sondern an die betrieblichen Einkunftsarten. Vermögensverwaltende GmbHs und Aktiengesellschaften erzielen kraft Gesetzes stets betriebliche Einkünfte, nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und können daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Investitionsfreibetrag geltend machen.
© Klienten- und KollegenInfo