Verschärfte Auftraggeberhaftung (AGH) im Baugewerbe ab 2026©
Mit dem jüngsten Betrugsbekämpfungsgesetz wurde die Auftraggeberhaftung (AGH) für Bauleistungen weiter verschärft. Diese Regelung soll insbesondere Steuer- und Sozialversicherungsbetrug bei Subunternehmerketten im Baugewerbe verhindern.
Grundprinzip der Auftraggeberhaftung
Beauftragt ein Unternehmen einen Subunternehmer mit Bauleistungen (z. B. Herstellung, Instandhaltung, Reinigung oder Änderung von Bauwerken), kann der Auftraggeber für nicht entrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers haften.
Eine Haftung tritt grundsätzlich dann ein, wenn beim Subunternehmer Exekutionsmaßnahmen erfolglos bleiben oder ein Insolvenztatbestand vorliegt.
Erhöhung der Haftung bei Arbeitskräfteüberlassung
Bis Ende 2025 war die Haftung mit 25 % des Werklohns begrenzt (20 % Sozialversicherung, 5 % lohnabhängige Abgaben).
Seit 1. Jänner 2026 wurde die Haftung für Fälle der Arbeitskräfteüberlassung auf 40 % erhöht (32 % Sozialversicherung, 8 % Lohnabgaben).
Wie sich Auftraggeber vor Haftung schützen können
Eine Haftung kann vermieden werden, wenn:
- der Subunternehmer in der HFU-Liste (Liste haftungsfreigestellter Unternehmen) eingetragen ist, oder
- der Auftraggeber 25 % bzw. 40 % des Werklohns direkt an das Dienstleistungszentrum der ÖGK (DLZ-AGH) überweist.
In letzterem Fall werden die Beträge auf Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben des Subunternehmers angerechnet.
HFU-Liste als wichtiger Schutz
Für Bauunternehmen ist die Eintragung in die HFU-Liste besonders wichtig: Ist ein Subunternehmer dort gelistet, kann der Auftraggeber den gesamten Rechnungsbetrag ohne Haftungsrisiko bezahlen. Voraussetzung für die Aufnahme sind unter anderem:
- mindestens drei Jahre Tätigkeit im Baugewerbe,
- ordnungsgemäße Anmeldung von Dienstnehmern,
- keine wesentlichen Beitragsrückstände bei Sozialversicherung oder Finanzamt.
Zusätzliche Vorsicht: Liste der Scheinunternehmen
Das Finanzministerium veröffentlicht außerdem eine Liste rechtskräftig festgestellter Scheinunternehmen. Wird trotz Kenntnis ein solches Unternehmen beauftragt, kann der Auftraggeber zusätzlich für Entgeltansprüche der Arbeitnehmer haften.
Tipp:
Vor der Beauftragung von Subunternehmern sollte stets geprüft werden, ob das Unternehmen in der HFU-Liste eingetragen ist bzw. nicht auf der Liste der Scheinunternehmen steht. Dies reduziert das Haftungsrisiko erheblich.
© nach Vorlage SWR Unternehmensberatung GmbH




