Umsatzsteuer: Richtige Erfassung unecht steuerbefreiter Umsätze©
Die KSW hat am 27.1.2026 eine Anfrage zur korrekten Erfassung unecht steuerbefreiter Umsätze in der Umsatzsteuerjahreserklärung (U1) bzw. in der UVA eingebracht.
Im Mittelpunkt stehen Fallkonstellationen, in denen Umsätze erzielt werden, die seit der Neuregelung ab 2017 bei der Berechnung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) nicht mehr zu berücksichtigen sind – insbesondere Umsätze aus Heilbehandlungen.
Behandelte Praxisfälle
Die Anfrage umfasst unter anderem folgende Situationen:
- ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze aus Heilbehandlungen,
- Kombinationen aus Heilbehandlungen und Grundstücksvermietung,
- sowohl unter als auch über der Kleinunternehmergrenze,
- zusätzliche Umsätze aus einer Betriebsveräußerung,
- jeweils ohne Kleinunternehmerverzicht.
Klarstellung zur Eintragung in der USt-Erklärung
- Unecht steuerbefreite Umsätze (zB Heilbehandlungen) sind grundsätzlich in der Kennzahl 020 zu erfassen – unabhängig davon, ob sie in die Berechnung der Kleinunternehmergrenze einfließen.
- Umsätze, die an sich steuerpflichtig wären, aber aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) steuerfrei bleiben, sind in der Kennzahl 016 anzugeben.
- Steuerpflichtige Umsätze nach Überschreiten der Kleinunternehmergrenze sind in der Kennzahl des jeweils zutreffenden Steuersatzes (z.B. 20 %, 10 %, 13 %) zu erklären.
Praxishinweis
Entscheidend für die richtige Kennzahl ist nicht, ob ein Umsatz in die Kleinunternehmergrenze einzubeziehen ist, sondern seine umsatzsteuerliche Qualifikation. Eine fehlerhafte Zuordnung kann zu Rückfragen oder Berichtigungen durch die Finanzverwaltung führen.
Tipp:
Bei gemischten Umsätzen (z.B. Heilberufe, Vermietung, Veräußerungsvorgänge) empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung.
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