Umsatzsteuer bei Tankkarten und Maut©
Im Zuge einer Anfrage der KSW hat das BMF die umsatzsteuerliche Beurteilung von Tankkartenverträgen sowie der Weiterverrechnung von Straßenmaut präzisiert. Maßgeblich sind dabei folgende Kernaussagen:
1. Tankkartenverträge: Lieferung in der Reihe nur bei tatsächlichem Weiterverkauf
Nach Rz 345 UStR 2000 liegt bei Tankkartenverträgen, die den An- und Verkauf von Treibstoff im eigenen Namen regeln, ein Reihengeschäft gemäß § 3 UStG 1994 vor.
So das BMF:
- Eine Reihengeschäfts-Lieferung liegt nur vor, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
- Es müssen dieselben Gegenstände geliefert werden.
- Die Anzahl der Beteiligten in der Lieferkette ist nicht entscheidend.
Organisiert ein Unternehmen hingegen lediglich Tankkarten für den unmittelbaren Verwender, ohne selbst Treibstoff im eigenen Namen zu kaufen und weiterzuverkaufen, liegt eine direkte Lieferung des Mineralölunternehmens an den Verwender vor. Die Verwaltungsleistung ist gesondert zu beurteilen.
2. Straßenmaut und EETS
Bei der fahrleistungsabhängigen Maut erbringt die ASFINAG als Straßenbetreiber eine Leistung an das Tankkartenunternehmen, welches diese an den Kunden weiterverrechnet.
Fälle mit EETS-Providern sind analog zu behandeln.
Fazit:
Entscheidend ist stets die tatsächliche wirtschaftliche Ausgestaltung der Leistungskette. Jede einzelne Leistung ist umsatzsteuerlich eigenständig zu beurteilen. Eine sorgfältige Prüfung bestehender Tankkarten- und Mautmodelle ist daher dringend zu empfehlen – insbesondere im Hinblick auf Vorsteuerabzug und Vertragsgestaltung.
© Stingl Steuer- & Immobilienberatung nach Vorlage BMF




