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27.11.2025

Telearbeit©

Info für Dienstgeber/nehmer:innen

NEU   Seit 1.1.2025 ist Homeoffice in „Telearbeit“ umbenannt und im Gesetz als solches kodifiziert. Als Abgeltung der Mehrkosten seiner Mitarbeiter bei Telearbeit kann der Arbeitgeber für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Telearbeitstag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Telearbeitspauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Telearbeitsvereinbarung) in der Wohnung des Arbeit­nehmers oder in einer sonstigen, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit ausgeübt werden.

Um die Telearbeitstage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht für diese Tage. Die Anzahl der Telearbeitstage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden.

Wird das Telearbeitspauschale nicht bis zur maximalen Höhe vom Arbeitgeber ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

Beispiel:
Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Rahmen seiner Telearbeitsvereinbarung. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Telearbeitstag € 2, in Summe also € 200. In der Steuererklärung kann Herr Fritz den nicht ausgeschöpften Betrag von € 100 als Werbungskosten zusätzlich geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (€ 3 x 100 = € 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von € 200.

Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke der Telearbeit zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Zusätzlich können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 im Kalenderjahr 2025 als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest an 26 Tage Telearbeit geleistet wurde.

Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Telearbeitspauschale ausschließlich beruflich genutzte Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Telearbeitspauschale.

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