Teil 2: Formale Rechnungsmängel – was muss berichtigt werden?©
Ergänzend zu unserer Info vom 21. Mai 2026 geht es in dieser Info um Fehler, die rein formale Rechnungsvorschriften verletzen.
Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinn des § 11 UStG voraus: „Ohne Rechnung kein Vorsteuerabzug!“ Liegen die materiellen Voraussetzungen allerdings vor (Leistungserbringung zwischen Unternehmern im Inland für deren Unternehmen), so können formale Rechnungsmängel berichtigt werden.
Typische formale Mängel sind etwa:
- eine unvollständige Anschrift,
- eine fehlende oder falsche UID-Nummer,
- eine ungenaue Leistungsbeschreibung,
- ein fehlender Leistungszeitraum,
- eine fehlerhafte Rechnungsnummer.
Dank der Rsp des EuGH darf der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb versagt werden, weil die Leistungsbeschreibung in der Rechnung unzureichend ist, wenn anhand anderer, ergänzend vorgelegter Unterlagen die materiellen Voraussetzungen überprüft werden können (siehe auch UStR Rz 1508). Eine nicht den formalen Kriterien entsprechende Rechnung, kann daher durch Verträge, Leistungsaufstellungen, Abnahmeprotokolle, Korrespondenz oder sonstige nachvollziehbare Unterlagen, die zusätzlich vorgelegt werden, gestützt werden. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Ebenfalls ist lt. EuGH die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung anzuerkennen, wenn eine zunächst mangelhafte Rechnung (hier: fehlende UID Nummer des Leistungsempfängers) später ordnungsgemäß berichtigt wird. Der Vorsteuerabzug steht in diesem Fall bereits für den ursprünglichen Voranmeldungszeitraum zu und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Berichtigung.
Beispiele:
- Eine Hausverwaltung erhält für einen Mandanten eine Rechnung über Liftwartungsarbeiten. Die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug liegen vor, jedoch fehlt auf der Rechnung der genaue Leistungszeitraum. Ist dieser eindeutig dokumentiert und wird durch ergänzende Unterlagen vorgelegt, steht der Vorsteuerabzug dennoch zu. Eine Rechnungsberichtigung ist nicht notwendig.
- Ein Vermieter erhält eine Rechnung über Malerarbeiten in einem steuerpflichtig vermieteten Geschäftslokal. Auf der Rechnung fehlt die UID Nummer des Leistungsempfängers (Vermieters), obwohl der Rechnungsbetrag EUR 10.000 übersteigt. Bei Rechnungsberichtigung kann der Vorsteuerabzug im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden.
Tipp:
In der Praxis sollte die formale Rechnungsüberprüfung noch vor Bezahlung erfolgen, damit der Rechnungsaussteller (Leistungserbringer) motiviert ist, rasch zu korrigieren. Liegen bloß formale Rechnungsmängel vor, so kann der Vorsteuerabzug nicht grundsätzlich versagt werden.
Nächste Unternehmer-Info: Teil 3: Unrichtiger Steuerausweis erscheint am 28. Mai 2026.
©Stingl Steuer- & Immobilienberatung auf Vorlage SWK 11/2026, 564




