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22.05.2026

Steuerfreie Substanzauszahlungen aus Stiftungen©

Info für Steuerzahler:innen

Mit der Entscheidung des VwGH 18.11.2025, Ra 2023/13/0027 bestätigt der Verwaltungsgerichtshof, dass steuerfreie Substanzauszahlungen grundsätzlich auch von ausländischen Stiftungen erfolgen können. Die Steuerfreiheit ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

Sachverhalt

Im Anlassfall erhielt eine in Österreich ansässige Begünstigte Zahlungen aus einer liechtensteinischen Stiftung, welche sie als steuerfreie Substanzauszahlungen gemäß § 27 Abs 5 Z 8 EStG behandelte.

Sowohl das Finanzamt als auch das BFG konnten dieser Argumentation nicht folgen und behandelten die Zahlungen zur Gänze als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen, da die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden konnten.

Der VwGH wies die Revision zurück.

Rechtliche Kernaussage

Der VwGH bestätigt, dass auch Zuwendungen aus ausländischen Stiftungen grundsätzlich als steuerfreie Substanzauszahlungen qualifiziert werden können. Entscheidend ist jedoch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 27 Abs 5 Z 8 EStG kumulativ erfüllt sind:

Die Zuwendung muss im (ordnungsgemäß geführten) Evidenzkonto Deckung finden UND

gleichzeitig den maßgeblichen Wert gem § 27 Abs 5 Z 8 lit b EStG überschreiten.

Bereits das Fehlen einer dieser Voraussetzungen führt dazu, dass die Zahlung nicht als steuerfreie Substanzauszahlung anerkannt werden kann und stattdessen zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Tipp:
Sollen Zuwendungen von in- oder ausländischen Stiftungen als (steuerfreie) Substanzauszahlung gewertet werden, ist die Nachvollziehbarkeit der zugrunde liegenden Unterlagen entscheidend. Insbesondere das Evidenzkonto und der maßgebliche Wert sind entsprechend zu dokumentieren.

© nach Vorlage SWK 9, 20. März 2026

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