Schenkung Immobilie an Minderjährige©
Immobilien werden in Österreich oft schon zu Lebzeiten weitergegeben – genaue Zahlen fehlen, doch Schätzungen sprechen von rund EUR 10 Mrd jährlich. Besonders heikel wird es bei Schenkungen an Minderjährige. Eine aktuelle Entscheidung (OGH 25.2.2025, 4 Ob 5/25a) zeigt die Fallstricke:
- Eine Tante schenkte ihren zehn- und zwölfjährigen Nichten bzw. Neffen ein Zinshaus in Wien, behielt sich aber ein lebenslanges Fruchtgenussrecht vor.
- Zudem räumten die Kinder der Tante ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein.
- Die Tante verpflichtete sich, alle Kosten zu tragen; der Vater der Kinder übernahm sämtliche Aufwendungen bis zur Volljährigkeit.
Genehmigung verweigert
Das Pflegschaftsgericht verweigerte die Genehmigung des Schenkungsvertrags. Grund: Ein Geschäft darf nur genehmigt werden, wenn es im Interesse der Minderjährigen liegt (§ 164 Abs 1 ABGB).
Auch wenn der Fruchtnießer laut § 513 ABGB grundsätzlich die Erhaltungskosten trägt, können dennoch Aufwendungen beim Eigentümer hängen bleiben, z. B. bei Baugebrechen oder fehlenden Mieteinnahmen. Dass der Vater sich verpflichtete, alle Kosten bis zur Volljährigkeit zu tragen, zeigt, dass Belastungen der Kinder nicht ausgeschlossen wurden. Nach Erlangung der Volljährigkeit könnten die Kinder die Liegenschaft weder verkaufen noch belasten, müssten aber dennoch mögliche Kosten tragen – selbst bei fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit.
Der OGH bestätigte diese Einschätzung: Das Kindeswohl wäre gefährdet.
Tipp:
Schenkungen an Minderjährige verlangen besondere Sorgfalt. Vorab klären:
- Können künftig Kosten auf die Kinder zukommen?
- Haben die Kinder nach Volljährigkeit Handlungsspielraum mit der Immobilie?
- Ist eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts realistisch?
Bei Immobilienschenkungen an Minderjährige unbedingt rechtliche und steuerliche Beratung einholen!
© Stingl Steuer- & Immobilienberatung




