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30.01.2026

Office Regelung neu im OECD-Musterabkommen 2025©

Info für Dienstgeber/nehmer:innen

Die OECD hat am 19.11.2025 das Update des OECD-Musterabkommens samt Musterkommentar veröffentlicht. Ein Schwerpunkt liegt auf der Betriebsstättenbegründung durch grenzüberschreitende Telearbeit bzw. Homeoffice.

Kernaussagen:

-Ein Homeoffice gilt grundsätzlich als fester Ort.

-Bei unter 50 % Arbeitszeit pro Jahr im Homeoffice wird keine Betriebsstätte begründet.

-Wird 50 % und mehr der Arbeitszeit pro Jahr im Homeoffice verbracht, entsteht eine Betriebsstätte dann,

  • wenn die Tätigkeit wirtschaftlich begründet ist (zB Kundenkontakte, operative Tätigkeiten vor Ort).
  • nicht wirtschaftlich begründet sind Tätigkeiten aus persönlichen Gründen oder zur bloßen Kostenersparnis.

-Tätigkeiten, die vorbereitend oder hilfsweise sind, begründen keine Betriebsstätte.

-Allein die Nutzung von Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitze begründet keine Betriebsstätte.

Ob diese Regelungen auch für Führungskräfte gelten, ist nicht explizit geregelt.

Tipp:

– Homeoffice-Modelle sollten genau vertraglich geregelt sein.

– Arbeitszeiten sind zu dokumentieren.

– Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten ist frühzeitig zu prüfen, ob die Tätigkeit tatsächlich markt- oder kundenbezogen ist.

– Bei Führungskräften ist gegebenenfalls eine genauere Prüfung vorzunehmen.

© Stingl Steuer- & Immobilienberatung

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