Office Regelung neu im OECD-Musterabkommen 2025©
Die OECD hat am 19.11.2025 das Update des OECD-Musterabkommens samt Musterkommentar veröffentlicht. Ein Schwerpunkt liegt auf der Betriebsstättenbegründung durch grenzüberschreitende Telearbeit bzw. Homeoffice.
Kernaussagen:
-Ein Homeoffice gilt grundsätzlich als fester Ort.
-Bei unter 50 % Arbeitszeit pro Jahr im Homeoffice wird keine Betriebsstätte begründet.
-Wird 50 % und mehr der Arbeitszeit pro Jahr im Homeoffice verbracht, entsteht eine Betriebsstätte dann,
- wenn die Tätigkeit wirtschaftlich begründet ist (zB Kundenkontakte, operative Tätigkeiten vor Ort).
- nicht wirtschaftlich begründet sind Tätigkeiten aus persönlichen Gründen oder zur bloßen Kostenersparnis.
-Tätigkeiten, die vorbereitend oder hilfsweise sind, begründen keine Betriebsstätte.
-Allein die Nutzung von Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitze begründet keine Betriebsstätte.
Ob diese Regelungen auch für Führungskräfte gelten, ist nicht explizit geregelt.
Tipp:
– Homeoffice-Modelle sollten genau vertraglich geregelt sein.
– Arbeitszeiten sind zu dokumentieren.
– Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten ist frühzeitig zu prüfen, ob die Tätigkeit tatsächlich markt- oder kundenbezogen ist.
– Bei Führungskräften ist gegebenenfalls eine genauere Prüfung vorzunehmen.
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