Nicht eingelöste Gutscheine als Verbindlichkeiten©
BFG vom 10.10.2025, RV/7104675/2020
Gutscheine stellen wirtschaftlich einen Kundenkredit dar, da der Umsatz erst bei Einlösung realisiert wird. Steuerlich ist daher zu klären, in welcher Höhe nicht eingelöste Gutscheine als Verbindlichkeit auszuweisen sind.
Im Anlassfall passivierte das Unternehmen den vollen Nominalwert aller offenen Gutscheine, auch die mit einem Alter von über drei Jahren. Das Finanzamt kürzte diese Verbindlichkeit pauschal, gestützt auf Erfahrungswerte, wonach Gutscheine nach drei Jahren nur mehr zu rund 3 % eingelöst werden.
Das BFG bestätigte, dass Gutscheine dem Grunde nach echte Verbindlichkeiten sind. Ihre Bewertung hat sich jedoch an der voraussichtlichen wirtschaftlichen Inanspruchnahme zu orientieren („vernünftige unternehmerische Beurteilung“). Für Gutscheine mit sehr geringer Einlösewahrscheinlichkeit ist daher ein Ansatz zum vollen Nominalwert nicht zulässig.
Fazit:
Gutscheine sind zwar rechtlich echte Verbindlichkeiten, ihre Bewertung hat sich jedoch an der wirtschaftlichen Wahrscheinlichkeit der Einlösung zu orientieren. Für alte Gutscheine mit sehr geringer Einlösequote ist ein Ansatz zum vollen Nominalwert nicht zulässig. Entscheidend ist eine realistische, erfahrungsbasierte Bewertung der tatsächlichen Einlösewahrscheinlichkeit.
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