Mitarbeiterprämie 2025 – zulässige Differenzierungen auf einen Blick©
Die steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 kann gezielt an bestimmte Gruppen im Unternehmen vergeben werden – allerdings nur, wenn sachliche, betriebsbezogene Gründe vorliegen und es sich um eine zusätzliche, bisher nicht gewährte Zahlung handelt. Bestehende Leistungsvereinbarungen oder bisherige Prämienmodelle sind nicht steuerfrei.
Nachfolgend ein Überblick, welche Differenzierungen zulässig sind und welche nicht.
1. Leistungsbezogene Differenzierungen
Zulässig sind Prämien nach:
-Leistungsbeurteilung (z. B. nur „Top-Performer“)
-gestaffeltem Arbeitsergebnis oder Umsatzzielen
-Zielerreichung von Einzelpersonen oder Teams
-außergewöhnlichen Einzelleistungen (z. B. Überstunden, Projekterfolg)
Ja – steuerlich zulässig, wenn zusätzliche Zahlung.
2. Abteilungs-, Funktions- und Standortbezug
Zulässig sind Prämien für:
-bestimmte Abteilungen oder Projektgruppen
-bestimmte Standorte (bei guten Ergebnissen, nicht wegen hoher Lebenshaltungskosten)
-Funktionen oder Tätigkeitsbereiche (z. B. Vertrieb, Kundenkontakt)
-bestimmte Hierarchieebenen
-Schlüsselkräfte bzw. Mangelberufe
Ja – zulässig, wenn objektiv begründbar.
3. Arbeitszeit & Arbeitsbedingungen
Zulässig sind Differenzierungen nach:
-Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit) – auch Ausschluss geringfügig Beschäftigter
-Arbeitszeitlage (Nacht-/Schichtarbeit)
-körperlicher Belastung oder Gefährdung
Ja – zulässig, wenn sachlich begründet.
4. Betriebszugehörigkeit
Zulässig sind Prämien nach:
-Dauer der Betriebszugehörigkeit
-Stichtagen (z. B. nur Mitarbeiter, die am 31.12. im Unternehmen sind)
-Mindestbeschäftigungsdauer (z. B. mind. 6 Monate im Betrieb)
Ja – zulässig, laut LStR.
5. Qualifikation
Zulässig:
-Differenzierung nach Ausbildung, Spezialkenntnissen oder Qualifikationen
Ja – zulässig, wenn nachvollziehbar.
6. Soziale Kriterien (NICHT zulässig)
Nicht begünstigt sind Prämien nach:
-Kinderzahl, Familienlasten, Alleinverdienerstatus
-Behinderung
-Alter
-Wohnortentfernung (Pendeldistanz)
Nein – keine betriebsbezogenen Gründe.
Zulässig hingegen:
-Differenzierung nach Einkommenshöhe (z. B. Fokus auf Niedrigverdiener)
7. Weitere zulässige Differenzierungen
Zulässig sind Prämien für:
-profitable Geschäftsbereiche
-Mitarbeiter ohne sonstige Boni/Zusatzvergütungen 2025
-Gewinner betrieblicher Wettbewerbe (bei objektiven Kriterien)
-überlassene Arbeitskräfte, wenn Stammmitarbeiter beim Beschäftigerbetrieb ebenfalls eine Prämie erhalten
-Ausschluss von Mitarbeitern in längerer Karenz/Elternzeit
Ja – zulässig, wenn betriebsbezogen und sachlich nachvollziehbar.
8. Weitere Klarstellungen
-Auszahlung für 2025 ist bis 15.02.2026 steuerfrei möglich.
-Auch kollektivvertragliche Einmalzahlungen können begünstigt sein – sofern es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt.
-Ein SV-Abzug von der Mitarbeiterprämie ist nicht möglich; § 20 Abs. 2 Z 1 EStG kommt zur Anwendung.
Ausführlichere Informationen zu allen Punkten entnehmen Sie auf der Webseite des BMFs unter:
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