Stingl Infos.
24.11.2025

Mitarbeiterbeteiligungen und Mitarbeiterprämie©

Info für Dienstgeber/nehmer:innen

Mitarbeiterbeteiligungen

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000.Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

Seit dem 1.1.2024 ist auch die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung von bis zu 10 % der Gesellschafts­anteile möglich, wobei die anteilsgewährende Gesellschaft nicht zwingend ein Start-up sein muss, sondern lediglich nicht älter als 10 Jahre sein darf. Zum Zeitpunkt der Zuwendung der Gesell­schaftsanteile an den oder die Mitarbeiter fällt bei dieser speziellen Mitarbeiterbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuer unmittelbar an. Vielmehr wird der steuerliche Zufluss in die Zukunft verschoben, wenn ein „Exit“ stattfindet (z.B. der Mitarbeiter seine Anteile veräußert). Nach erfolgtem steuerlichen Zufluss werden 75 % des geldwerten Vorteils pauschal mit 27,5 % KESt und die restlichen 25 % des geldwerten Vorteils mit dem progressiven Steuersatz belastet, wenn die Anteile zumindest 3 Jahre gehalten wurden bzw. das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Anderenfalls ist der Zufluss zur Gänze mit dem progressiven Steuersatz belastet.

Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie

NEU   Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu € 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann im Jahr 2025 wieder eine, diesmal weniger attraktive, steuerfreie Mitarbeiterprämie, allerdings nur von bis zu € 1.000 an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Wird zusätzlich zur Mitarbeiterprämie eine Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt, besteht die Steuerfreiheit insgesamt bis maximal € 3.000.

Die wichtigsten Unterschiede sind hier gegenübergestellt:

MitarbeiterprämieMA-Gewinnbeteiligung
Begünstigte Prämienhöhe€ 1.000 pro Jahr pro MA€ 3.000 pro Jahr pro MA
Abgabenrechtliche BefreiungenLohnsteuerLohnsteuer
MitarbeitergruppenKein Gruppenmerkmal erforderlich, jedoch muss eine unterschiedliche Auszahlung betrieblich und sachlich begründet seinGewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit
objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen
Unternehmensgewinnkein Gewinn erforderlichPrämienhöhe mit dem
Vorjahres-EBIT gedeckelt
Ersetzt „normale“ PrämienNein,
es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln (Mitarbeiterprämie 2024, und Teuerungsprämie stehen dem nicht im Wege)
Ja,
bei Vorliegen aller Voraussetzungen

Tipp:
Soll dem Mitarbeiter eine Mitarbeiterprämie zugewendet werden, achten Sie darauf, dass diese spätestens mit der Dezember-Lohnabrechnung ausbezahlt wird.

© Klienten- und KollegenInfo

Schreiben Sie uns!

    Steuerberater:in des Jahres – Abstimmen und gewinnen!

    Voten Sie für unsere Kanzlei Stingl Steuer- und Immobilien­beratung GmbH & Co KG und nominieren Sie Katharina Pinter und Bernhard Woschnagg für die Kategorien „Immobilien- und Bauwirtschaft“ und „Private Clients“ als beste/r Steuerberater:in des Jahres unter:
    https://steuerberateraward.ifa.at

    Abstimmung bis 12. April 2026.

    Jetzt Stimme abgeben

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Stingl Team

    Jetzt bewerben!

    Als dynamisches Unternehmen und attraktiver Arbeitgeber sind wir stets auf der Suche nach kompetentem Zuwachs für unser Team.

    Stingl-Top Audit Steuerberatung

    Jetzt bewerben

    Stingl Immobilien & Top Haus

    Jetzt bewerben