Stingl Infos.
11.12.2025

Liebhabereitätigkeit und Verlustverrechnung – Kein Anlaufzeitraum bei Empfehlungsmarketing©

Info für Unternehmer:innen

Unter welchen Voraussetzungen können Verluste aus Nebentätigkeiten mit anderen Einkünften verrechnet werden?
Ein zentrales Thema dabei ist die Liebhabereiregelung: Nicht jede gewinnorientierte Tätigkeit wird steuerlich anerkannt, insbesondere wenn von vornherein abzusehen ist, dass ein Gesamtgewinn nicht erzielt wird.

Sachverhalt:
Eine Steuerpflichtige war in den Jahren 2014–2018 als Kanzleiangestellte tätig und erzielte parallel Einkünfte aus Forderungsinkasso (2017–2018) sowie aus Empfehlungsmarketing für Nahrungsergänzungsmittel. Die Einnahmen aus dem Empfehlungsmarketing lagen zwischen 2014 und 2018 zwischen € 0 und € 5.089, während die Verluste sich auf insgesamt € 32.308 beliefen. Aufgrund von hohen Fortbildungs- und Reisekosten sowie fehlendem Gebietsschutz war absehbar, dass die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet werden könnte.

Die Steuerpflichtige argumentierte, ihr stehe ein Anlaufzeitraum gemäß LiebhabereiV zu, sodass die Verluste mit anderen Einkünften verrechnet werden könnten. Das Finanzamt verweigerte die Verlustverrechnung ab Beginn der Tätigkeit.

Entscheidung des BFG:
Das BFG stellte klar:

  • Die subjektive Absicht, Gewinne zu erzielen, genügt nicht. Entscheidend sind die objektiven Kriterien des § 2 Abs 1 LiebhabereiV.
  • Gemäß § 2 Abs 2 LiebhabereiV ist ein Anlaufzeitraum nicht vorgesehen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Tätigkeit vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.
  • Im vorliegenden Fall war aufgrund der Rahmenbedingungen bereits ab Beginn absehbar, dass ein Gesamtgewinn nicht erzielt werden würde.

Fazit:
Die Tätigkeit im Empfehlungsmarketing war von Beginn an als Liebhaberei einzustufen. Verluste aus dieser Tätigkeit sind daher nicht mit anderen Einkünften verrechenbar.

© Stingl Steuer- & Immobilienberatung nach Vorlage MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH

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