Keine Hälftesteuersatzbegünstigung bei Wiederaufnahme einer betrieblichen Tätigkeit©
Wie bereits in unserer Info vom September 2021 berichtet, kann die Hälftesteuersatzbegünstigung bei Betriebsveräußerungen oder -aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, sofern seit der Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre vergangen sind:
- bei Tod des Steuerpflichtigen
- Erwerbsunfähigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung
- Vollendung des 60. Lebensjahrs und dauerhafte Einstellung der Erwerbstätigkeit (Gesamtumsatz aus den nach der Betriebsveräußerung ausgeübten Tätigkeiten 22.000 €, gesamte Einkünfte max. 730 € p.a.)
Mit letzterer Voraussetzung beschäftigte sich das BFG (GZ RV/5100320/2024 vom 18.8.2025) im Fall eines 65-jährigen Steuerpflichtigen, der Ende Juni 2021 seinen Handel mit Medizinprodukten aufgab, in Pension ging und die Hälftesteuersatzbegünstigung beantragte. Strittig war, dass er kurz nach der Betriebsaufgabe – wenn auch nur bis Ende 2023 – eine Tätigkeit als Konsulent aufgenommen hatte.
Wann liegt tatsächlich die Einstellung der Erwerbstätigkeit vor?
Als Erwerbstätigkeit gelten grundsätzlich alle aktiven Tätigkeiten im Erwerbsleben, also sowohl selbständige als auch nichtselbständige Tätigkeiten (ausgenommen Pensionsbezüge und Vermietung und Verpachtung). Auch eine nach der Betriebsaufgabe aufgenommene Konsulententätigkeit – selbst wenn sie in keinem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit steht – gilt daher als begünstigungsschädliche Erwerbstätigkeit.
Nach dem Gesetzeswortlaut steht eine Wiederaufnahme der Tätigkeit der Begünstigung entgegen. In der Literatur wird jedoch vertreten, dass eine Wiederaufnahme nach „geraumer Zeit“ unschädlich sein kann.
Klarstellung des BFG
Das BFG stellte klar, dass die Einstellung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auf eine längerfristige Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus ausgerichtet sein muss und eine spätere Tätigkeit nicht bereits von vornherein geplant sein darf. Da im konkreten Fall die Einkünftegrenze bereits im Folgejahr überschritten wurde, konnte die Hälftesteuersatzbegünstigung nicht gewährt werden. Lediglich der Freibetrag von 730 € wurde berücksichtigt.
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