Keine Gutschrift der Zwischensteuer für negative Einkünfte©
BFG 11.2.2025, RV/5100851/2024
Eine Privatstiftung erhielt im Jahr 2019 Zinserträge, die der Zwischenbesteuerung nach § 13 Abs. 3 Z 1 lit. a KStG unterliegen. Ebenso erzielte diese einen erheblichen Verlust aus der Veräußerung einer nicht im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung. Im gleichen Jahr flossen Zuwendungen an Begünstigte, von denen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.
Die Stiftung vertrat die Rechtsmeinung, dass die negativen Einkünfte aus der Beteiligungsveräußerung in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer-Gutschrift einzubeziehen seien. Dadurch würde sich der Unterschiedsbetrag zwischen Zuwendungen und zwischensteuerpflichtigen Einkünften erhöhen – und damit auch die Zwischensteuer-Gutschrift.
Das BFG wies die Beschwerde jedoch ab und stellte klar:
Negative zwischensteuerpflichtige Einkünfte (z.B. Verluste aus Beteiligungsveräußerungen nach § 13 Abs. 3 Z 1 lit. b KStG) erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage für die Gutschrift von Zwischensteuer aus Vorjahren. Die Gutschrift ist auf die Höhe der im betreffenden Jahr getätigten, KESt-pflichtigen Zuwendungen begrenzt.
Tipp:
Die Zwischensteuer soll den Steuerstundungseffekt bei thesaurierten Kapital- und Beteiligungserträgen auf Ebene der Stiftung neutralisieren und eine weitgehende Gleichbehandlung mit der Direktbesteuerung natürlicher Personen erreichen.
Die Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof unter Ro 2025/15/0020 anhängig.
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