Kein automatischer Höchstzuschlag bei verspäteten zusammenfassenden Meldungen©
Das BFG vom 07.07.2025, RV/4100049/2025 hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Verspätungszuschläge bei Zusammenfassenden Meldungen (ZM) zwar zulässig sind – aber nicht automatisch in der Höchsthöhe von EUR 2.200 pro Zeitraum festgesetzt werden dürfen.
Sachverhalt:
Eine Unternehmerin hatte mehrere ZM verspätet eingereicht. Das Finanzamt setzte daraufhin – ohne weitere Begründung – den Höchstbetrag von EUR 2.200 für zwei Monate fest.
Das BFG bestätigte zwar, dass eine verspätete Abgabe grundsätzlich sanktioniert werden kann, reduzierte jedoch die Zuschläge deutlich:
Ein Zuschlag von 0,35 % der Bemessungsgrundlage sei im konkreten Fall „ausreichend und angemessen“, da
- die Verspätung nur rund 1 Monat betragen hatte,
 - kein Vorsatz oder Steuervorteil gegeben war,
 - ansonsten ein fristgerechtes Verhalten bei UVA-Abgaben vorgelegen hatte und
 - eine lange Zeitspanne (21 Monate) zwischen Versäumnis und Bescheid vorlag.
 
Bedeutung für die Praxis:
- Die Finanz kann bei verspäteter Abgabe einer ZM einen Zuschlag von bis zu 1 % bzw. max. EUR 2.200 verhängen.
 - Ermessensausübung ist Pflicht: Der Zuschlag muss verhältnismäßig sein.
 - Kurze, einmalige Verspätungen rechtfertigen in der Regel keinen Höchstbetrag.
 - Wiederholte Versäumnisse oder grobe Nachlässigkeit können aber zu höheren Zuschlägen führen.
 
Tipp:
Eine ZM ist einer Steuererklärung gleichgestellt – daher sollten interne Fristen für UVA und ZM konsequent eingehalten werden. Bei überhöhten Zuschlägen lohnt sich eine Beschwerde mit Hinweis auf die Ermessensausübung – insbesondere, wenn kein Vorsatz und nur kurze Fristüberschreitung vorliegen.
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