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13.05.2026

Doppelte Haushaltsführung, Werbungskosten und Pendlerpauschale: Worauf es steuerlich ankommt©

Info für Steuerzahler:innen

Die Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit mehreren Wohnsitzen sorgt in der Praxis regelmäßig für Unsicherheit. Eine Entscheidung des BMF vom 13. Mai 2025 (GZ RV/7104120/2024) verdeutlicht, worauf es bei Werbungskosten und der Pendlerpauschale tatsächlich ankommt – und warum hier streng zu unterscheiden ist.

Was sind Werbungskosten – und wann sind sie abzugsfähig?

Grundsätzlich gilt: Aufwendungen für den privaten Haushalt und den Unterhalt der Familie sind nach § 20 EStG nicht abzugsfähig.
Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch bei der doppelten Haushaltsführung. Diese liegt vor, wenn:

  • ein Wohnsitz am Arbeitsort erforderlich ist und
  • gleichzeitig ein weiterer (Familien-)Wohnsitz besteht und
  • die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar ist (z.B. aus familiären Gründen)

Die dadurch entstehenden Mehrkosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Zu den typischen abzugsfähigen Kosten zählt Unterkunft am Arbeitsort (auch einfache Lösungen wie ein Untermietzimmer sind ausreichend) und laufende Mehrkosten durch den zweiten Haushalt.

Nicht abzugsfähig bleiben:

  • Allgemeine Lebenshaltungskosten
  • Familienunterhalt
  • Kosten ohne berufliche Veranlassung

Wichtig: Für die doppelte Haushaltsführung sind die Anforderungen vergleichsweise praxisnah. Selbst wenn am Familienwohnsitz kein klassischer „eigener Haushalt“ vorliegt, kann die steuerliche Anerkennung dennoch möglich sein.

Pendlerpauschale und Familienheimfahrten: strengere Voraussetzungen

Deutlich strenger sind hingegen die Voraussetzungen für Pendlerpauschale und
Familienheimfahrten. Hier ist die Pendlerverordnung maßgeblich. Die zentrale Voraussetzung ist hier der Bestand des „eigenen Hausstands“

Damit Kosten anerkannt werden, muss am Familienwohnsitz ein eigener Hausstand vorliegen. Das bedeutet:

  • eigenständige Wohnung

  • Ausstattung, die den Lebensbedürfnissen entspricht (insbesondere eigene Küche und Sanitärbereiche)
  • keine bloße Mitbenutzung fremder Räumlichkeiten

Fehlt dieser eigene Hausstand, sind weder Kosten für Familienheimfahrten noch
das Pendlerpauschale steuerlich abzugsfähig.

In dem konkreten Fall, mit dem sich BMF befasst hat, wurde das Pendlerpauschale nicht anerkannt. Der Steuerpflichtige war in Wien berufstätig und nutzte dort eine Wohnung eines Bekannten gegen Kostenbeteiligung mit. Seine Familie lebte in der Slowakei im Haus der Schwiegereltern, wo dieser mit Ehefrau und Kind zwei Zimmer bewohnte und sich an den Haushaltskosten beteiligte.
Am Familienwohnsitz lag kein eigener Hausstand im Sinne der Pendlerverordnung vor, da die Küche und Sanitärbereiche lediglich mitbenutzt wurden, und somit keine eigenständige, abgeschlossene Wohnung bestand.
Damit waren die Voraussetzungen für diese steuerlichen Begünstigungen nicht erfüllt.

Fazit:
Die Entscheidung zeigt klar:

Für Pendlerpauschale & Familienheimfahrten gilt eigener Haushalt streng als erforderliches Kriterium.
Für doppelte Haushaltsführung gilt hingegen eher großzügige Beurteilung, wodurch die Absetzbarkeit der Werbungskosten einfacher zu erreichen ist.

Tipp:
Die steuerliche Beurteilung hängt stark von den tatsächlichen Wohnverhältnissen ab. Besonders bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oder atypischen Wohnsituationen sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen „eigenen Hausstand“ tatsächlich erfüllt sind.

© Stingl Steuer- & Immobilienberatung nach Vorlage KlientenInfo

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