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26.09.2025

BMF zur Lohnsteuerpflicht für Feiertagsarbeitsentgelt©

Info für Dienstgeber/nehmer:innen

Der Arbeitnehmer behält ungeschmälert seinen Anspruch auf Lohn (Grundlohn), wenn er infolge eines Feiertages keine Arbeitsleistung erbringt. Wenn der Arbeitnehmer aber während der Feiertagsruhe arbeitet, erhält er für die geleistete Arbeit ein zusätzliches Entgelt, das sogenannte Feiertags-arbeitsentgelt.

In einer aktuellen Anfragebeantwortung erklärt das BMF:
Bezahlt der Arbeitgeber neben dem Grundlohn ein zusätzlich gebührendes Entgelt für die an Feiertagen tatsächlich geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt), ist dieses normal lohnsteuerpflichtig. Nur darüber hinausgehende Zuschläge für die Feiertagsarbeit könnten steuerfreie Zuschläge sein. In der Vergangenheit wurde vielfach auch das Feiertagsarbeitsentgelt als begünstigter Zuschlag für Feiertagsarbeit behandelt; diese begünstigte Behandlung ist allenfalls bis 31.12.2024 möglich.

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