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21.01.2026

BFG: Appartementvermietung – Eheprobleme als Unwägbarkeit©

Info für Immobilien

Das BFG (v. 25.2.2025, RV/6100020/2023) hat neuerlich bestätigt, dass eine vorzeitige Beendigung einer Vermietung nicht automatisch zur Liebhaberei führt, wenn die Aufgabe auf nicht vorhersehbare private Unwägbarkeiten zurückgeht. Eine Unwägbarkeit kann auch durch besondere eheliche und familiäre Umstände eines Steuerpflichtigen vorliegen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin errichtete ein Gebäude mit 3 Ferienapartments und 2 Fremdenzimmern und nahm die Vermietung auf. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit im Zuge einer späteren Betriebsprüfung rückwirkend als Liebhaberei gemäß § 1 Abs 2 LVO ein und versagte die steuerliche Berücksichtigung der Ergebnisse. Begründet wurde dies mit der vorzeitigen Beendigung der Vermietung.

Die Unwägbarkeit – worum ging es konkret?

Das BFG betont ausdrücklich, dass eine Scheidung für sich allein noch keine Unwägbarkeit ist, im konkreten Fall jedoch eine außergewöhnliche private Ausnahmesituation der Steuerpflichtigen vorlag:

– Der Ehegatte litt an einer schweren Erkrankung, die zu massiven körperlichen Übergriffen gegen sie und ihr Kind, verbunden mit einem Strafverfahren, führte.

– Um sich und ihr Kind zu schützen, war die Steuerpflichtige gezwungen, Wohnsitz und Arbeitsplatz weit vom Vermietungsobjekt weg zu verlagern, was eine laufende Betreuung der Apartments vor Ort faktisch unmöglich machte.

Diese Ereignisse waren nach Ansicht des BFG nicht vorhersehbar und nicht steuerbar. Die Steuerpflichtige konnte darauf lediglich reagieren – eine ursprünglich auf Dauer angelegte, wirtschaftlich sinnvolle Vermietung wurde dadurch vereitelt.

Tipp:
Liegt eine objektiv ertragsfähige Vermietung vor (Vermietung ist nachweislich auf Dauer angelegt, und es kann eine plausible Prognoserechnung vorgelegt werden mit Gesamtüberschuss innerhalb des Prognosezeitraumes), bleibt sie auch bei vorzeitiger Beendigung eine Einkunftsquelle, wenn diese Beendigung auf außergewöhnlichen privaten Unwägbarkeiten beruht.

© Stingl Steuer- & Immobilienberatung

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