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12.08.2024

Beschleunigte Gebäude – AfA©

Info für Immobilien

Nach dem 30.6.2020 im Privatvermögen (V+V-Einkünfte) oder im Betriebsvermögen angeschaffte oder hergestellte Gebäude gibt es eine AfA – Begünstigung in den ersten 3 Jahren: Im ersten Jahr verdreifachte AfA, im zweiten Jahr verdoppelt, im Dritten normale AfA (siehe unten)

Der „AfA-Turbo“ wurde nunmehr pro Jahr mit dem 3-fachen Wert in den ersten 3 Jahren fixiert, wenn das vermietete Wohngebäude nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.Jänner 2027 fertiggestellt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass das Gebäude dem „Gebäudestandard Bronze“ entspricht (OiB-Richtlinie 6).

Nachstehende Bewertungskategorien:

  • Qualität der Infrastruktur
  • Hohe Energieeffizienz
  • Nutzung Erneuerbarer Energieträger
  • Einsatz ökologischer Baustoffe
  • Thermischer Komfort
1) § 8 Abs 1a EStG bzw § 16 Abs 1 Z 8 d EStG gem Konjunkturstärkungsgesetz KonStG BGBl I 2020/96 und Wohnraum- und Bauoffensive, BGBl II 2024/36

2) Tätigkeit im betrieblichen, wie auch im außerbetrieblichen Bereich (Einkünfte aus V+V)

3) Nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter (§ 124a Z 357 EStG):

4) Für nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellten Wohngebäude kann auch in den beiden, der erstmaligen AfA-Berücksichtigung nachfolgenden Jahren, höchstens das 3-fache des Prozentsatzes gem § 8 Abs 1 oder § 16 Abs 1 Z 8 d EStG angesetzt werden (demnach höchstens 4,5 %) wenn „Gebäudestandard Bronze“.

5) Halbjahresabschreibung ist nicht anzuwenden (§124 b Z 451 EstG)

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