Stingl Infos.
25.11.2025

Basispauschalierung vs. vollständige EA-Rechnung©

Info für Unternehmer:innen

Sofern man nicht aufgrund einer Gesetzesvorschrift zur doppelten Buchführung verpflichtet ist und dies auch nicht freiwillig tut, werden betriebliche Einkünfte durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt.

Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung steht dem Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen auch die sogenannte Basispauschalierung zur Verfügung. Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben werden hier die Betriebsausgaben pauschal ermittelt. Ob die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden oder die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben angesetzt werden, kann grundsätzlich der Steuerpflichtige selbst entscheiden (Wahlrecht).

Dieses Wahlrecht ist allerdings an Anwendungsvoraussetzungen der Basispauschalierung geknüpft.

          Diese sind:

  • Es müssen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus gewerblicher Tätigkeit vorliegen.
  • Es darf keine Buchführungspflicht bestehen oder nicht freiwillig Bücher geführt werden.
  • NEU: Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs dürfen € 320.000 nicht überschreiten (ab dem Jahr 2026: € 420.000).

Hinweis:
Geht der Steuerpflichtige von der Basispauschalierung auf die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung über, ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben nach der Basispauschalierung erst wieder nach dem Ablauf von 5 Jahren möglich (5-Jahres-Bindung).

NEU   Die Betriebsausgabenpauschale beträgt:

  • Bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, beim selbständigen Geschäftsführer sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6 % des Umsatzes, höchstens jedoch € 19.200 (ab dem Jahr 2026: € 25.200),
  • Sonst 13,5 %, höchstens jedoch € 43.200 (ab dem Jahr 2026: 15 % sowie höchstens € 63.000).

Neben dieser Pauschale sind folgende Ausgaben zusätzlich abzugsfähig:

  • Ausgaben für Waren bzw. Fremdleistungen.
  • Ausgaben für Löhne inkl. Lohnnebenkosten.
  • Ausgaben für Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung.
  • Das Arbeitsplatzpauschale.
  • 50 % der Kosten für ein Öffi-Ticket (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte).
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht.

Es ist also stets zu prüfen, ob die Basispauschalierung anwendbar ist und ob diese unter Umständen steuerlich vorteilhafter ist. Aufgrund der 5-Jahres-Bindung nach einem Wechsel von der Basispauschalierung auf die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine möglichst genaue Prognose für die Zukunft notwendig. Dies ist insbesondere auch bei der Verlagerung von Einnahmen oder Ausgaben in Folgejahre zu bedenken. Da jede Prognose mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist, ist es empfehlenswert, bei dieser Entscheidung einen Experten zu Rate zu ziehen.

Hinweis:
Die 5-jährige Bindungsfrist wird nur ausgelöst, wenn der Steuerpflichtige freiwillig die Gewinnermittlung wechselt bzw. ändert. Ist die Betriebsausgabenpauschalierung aufgrund der Höhe der Vorjahresumsätze nicht anwendbar, so löst dies keine Bindungswirkung für die Zukunft aus.

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