Aus-, Fort- und Weiterbildung©
Wenn eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung des Arbeitsnehmers Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit darstellt, so gilt seit 28.März 2024: Die Teilnahme des Arbeitsnehmers an dieser Bildungsmaßnahme ist Arbeitszeit. Zudem sind die Kosten solcher Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber zu tragen.
Schon bisher zählten die Bildungszeiten zur Arbeitszeit und waren die Kosten hierfür vom Arbeitgeber zu tragen, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu einer Fortbildungsmaßnahme verpflichtet war. Die Neuregelung stellt nunmehr darauf ab, ob eine konkrete Bildungsmaßnahme „Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit“ ist. Die Bildungsmaßnahme muss in Bezug auf die arbeitsvertraglich festgelegten Aufgaben des Arbeitnehmers erforderlich sein.
Tipp: Arbeitgeber sollen bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages darauf auchten, ob sich aus dem Anforderungsprofil oder den vereinbarten Karriere- und Entwicklungszielen bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildungsnotwendigkeiten ergeben.
Ob die Bildungsmaßnahmen, für die nunmehr die Kostentragungspflicht des Arbeitsgebers besteht, eine Vereinbarung über eine Kostenrückerstattung des Arbeitsnehmers getroffen werden kann (vereinbarte Ausbildungskostenrückerstattung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses), ist umstritten und muss erst die künftige Rechtsprechung klären.
Nicht von der Kostentragungspflicht des Arbeitsgebers umfasst sind
- a) Erwerb einer Berufsaubildung für einen zukünftigen (anderen) Arbeitsplatz (z.B. Ausbildungen für einen anderen Beruf) sowie
- b) solche Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bereits absolviert waren (frühere Bildungsmaßnahmen).
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