Änderungen in Rechnungslegung und Offenlegung durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz©
Mit dem Inkrafttreten des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG) am 19. Februar 2026 wurde die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in Österreich umgesetzt. Neben umfangreichen Neuerungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung bringt das Gesetz auch wesentliche Anpassungen in der Rechnungslegung und Offenlegung mit sich.
Keine Umsetzung einzelner geplanter Verschärfungen
Einige ursprünglich diskutierte Maßnahmen wurden im finalen Gesetz nicht umgesetzt. So bleibt die Verpflichtung zur Bestimmung der Größenklasse auf Basis konsolidierter Werte weiterhin auf Aktiengesellschaften beschränkt. Auch eine deutliche Erhöhung der Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung wurde nicht übernommen. Allerdings wurden zusätzliche Straftatbestände im Bereich der Offenlegung eingeführt.
Änderungen in der Rechnungslegung
Für Geschäftsjahre ab dem 1. Jänner 2027 wird das bisherige Disagio abgeschafft. Künftig sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital über die Laufzeit zu verteilen (Effektivzinsmethode). Damit erfolgt eine Angleichung an die steuerliche Behandlung. Bereits bestehende Disagien können unverändert fortgeführt werden.
Zudem müssen bestimmte Unternehmen künftig im Lagebericht zentrale immaterielle Ressourcen – etwa Mitarbeiter, Kundenbeziehungen oder selbst geschaffene Vermögenswerte – darstellen. Diese Verpflichtung betrifft vorerst große börsennotierte Unternehmen.
Erleichterungen bei der Unterzeichnung
Das bisherige Unterschriftserfordernis wird flexibilisiert. Der Jahresabschluss muss nicht mehr zwingend physisch unterzeichnet werden, sofern durch technische Maßnahmen (z.B. Hashwerte) sichergestellt ist, dass die aufgestellte Fassung unverändert bleibt.
Erweiterte Offenlegungspflichten
Im Rahmen der Offenlegung sind künftig zusätzliche Angaben erforderlich, insbesondere:
- Bestehen einer Konzernrechnungslegungspflicht
- Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Nachhaltigkeits- oder Corporate-Governance-Berichts
- Berichtspflichten über Zahlungen an staatliche Stellen
Ab 1. Juli 2026 ist zudem anzugeben, welcher Größenklasse die Gesellschaft zuzuordnen ist und ob sie als kapitalmarktorientiert oder von öffentlichem Interesse gilt.
Verschärfte Sanktionen bei Verstößen
Das NaBeG erweitert die Sanktionsbestimmungen deutlich. Neue Strafbestände betreffen insbesondere fehlerhafte oder fehlende Angaben im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsberichten, Konzernabschlüssen und der Selbsteinordnung von Unternehmen.
Die Strafrahmen reichen bis zu 7.000 € (bzw. 3.600 € für kleine Gesellschaften) und können bei wiederholten Verstößen auf bis zu 50.000 € ansteigen. Die neuen Strafregelungen gelten erstmals für Abschlüsse mit Stichtag nach dem 31. März 2026.
Fazit:
Das NaBeG bringt nicht nur neue Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, sondern auch spürbare Änderungen in der klassischen Rechnungslegung und Offenlegung. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen, um zusätzliche Risiken durch verschärfte Sanktionen zu vermeiden.
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