Stingl Infos.
15.04.2025

Öko-Zuschlag für ökologische Sanierung von Wohngebäuden©

Info für Immobilien

Wie bereits in unseren Infos vom 20.8.2024 und 3.12.2024 berichtet, wurde für die Jahre 2024 und 2025 der „ÖKO-Zuschlag“ eingeführt. Es handelt sich hierbei um eine wirkliche Steuerersparnis, da man den 15%igen Zuschlag neben der Abschreibung der ökologisch ausgerichteten Sanierung, zusätzlich als fiktive Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten ansetzen kann.

Förderfähige Maßnahmen umfassen Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen, z.B.

  • den Austausch von Fenstern und Türen,
  • die Dämmung von Fassaden und Dächern sowie
  • den Austausch fossiler Heizsysteme gegen klimafreundliche Alternativen wie Luft-Wärmepumpen, Pellets-Heizungen, Photovoltaikanlagen oder Fernwärmeanschluss

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:

  • Maßnahmen in Gebäuden, soweit sie zu Wohnzwecken überlassen sind. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist daher nur der Teil begünstigungsfähig, der auf zu Wohnzwecke genutzte Gebäudeteile entfällt

Geltungsbereich:

  • Für betrieblich und außerbetrieblich genutzte Gebäude
  • Zeitliche Befristung für die Jahre 2024 und 2025

Inanspruchnahme im betrieblichen Bereich:

  • Erstmalig für das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2024 beginnt und letztmalig für das darauffolgende Wirtschaftsjahr
  • zur Gänze im Jahr der Inanspruchnahme (keine Verteilungsmöglichkeit)
  • Keine Doppelförderung möglich, wenn der (Öko-)IFB gemäß § 11 Abs 3 Z 2 EStG in Anspruch genommen wurde

Inanspruchnahme im außerbetrieblichen Bereich:

  • Für Aufwendungen die im Jahr 2024 und 2025 zu berücksichtigen sind und daher auch die Zahlung geleistet worden ist
  • Wahlrecht ob Inanspruchnahme sofort zur Gänze oder aliquot zur Verteilung des Sanierungsaufwandes (und somit über das Jahr 2025 hinaus)

Tipp: Für die Steuererklärungen 2024 ist zu überprüfen, ob Sanierungsmaßnahmen für den 15%igen Öko-Zuschlag genutzt werden können! Im Jahr 2025 empfehlen wir die zeitgerechte Planung dieser Maßnahmen, um im außerbetrieblichen Bereich auch die erforderliche Zahlung gewährleisten zu können!

© Stingl Steuer- & Immobilienberatung

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