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20.01.2025

Immobilie im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich©

Info für Immobilien

Seit dem Stabilitätsgesetz 2012 und der Anpassung des Privatvermögens (PV) an das Betriebsvermögen (BV) hinsichtlich der Spekulationstatbestände sind geänderte Entscheidungskriterien für die Frage heranzuziehen, ob eine Immobilie im außerbetrieblichen Bereich (PV) oder betrieblichen Bereich (BV) erworben oder gehalten werden soll.

Durch diverse Steuerreformen, die das Wort „Reform“ nicht verdienen, vielmehr als Belastungsmaßnahmen anzusehen sind, wurde der Bereich der Immobilienbesteuerung keineswegs übersichtlicher gestaltet.

Durch die unterschiedlichen AfA-Komponenten, durch den Unterschied beim Verlustvortrag, etc bestehen zwischen den betrieblichen Einkünften und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin große inhaltliche Unterschiede (sh Übersicht).

Demnach ist ein Privatvermögen (PV) bei Förderungszusicherung nach der Wohnhaussanierung, ab 1.1.2024 neu auch bei Förderung des Bundes gemäß dem 3.Abschnitt des UFG, bei Maßnahmen im Sinne des § 4 und 5 Mietrechtsgesetz, aber auch selten im Denkmalschutzobjekt, eine Teilabsetzung auf 15 Jahre zulässig. Dem gegenüber ist die betriebliche Einkunftsquelle (BV) in der Regel mit einer Aktivierungspflicht konfrontiert, da die im § 8 Abs 2 EStG vorgesehene 10tel-Absetzung für Denkmalschutzobjekte kaum praktische Bedeutung hat. Ein ganz wesentliches Entscheidungskriterium wird jedoch der mangelnde Verlustvortrag bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (PV) sein. Dem gegenüber ist im betrieblichen Bereich (BV) auch bei einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung die unbeschränkte Vortragsfähigkeit von Verlusten, soweit sie steuerlich anerkannt werden (Liebhabereiprüfung!), möglich.

Tipp:    Bevor Sie Investitionen tätigen, klären Sie Ihre Einkunftsquelle (Vermietung im Betriebsvermögen oder V+V) und fragen Sie Ihren Steuerberater, bevor Sie bei einer Betriebsprüfung böse Überraschungen erleben.Die künftige Regierung wäre gut beraten, sich nicht nur verbal, sondern auch tatsächlich einer Vereinfachung des Immobiliensteuerrechtes zu widmen, nicht nur im Einkommensteuerrecht, vielmehr auch im Bereich der Gebühren, Grunderwerbsteuer, und vor allem im Umsatzsteuerbereich!

© Stingl Steuer- & Immobilienberatung

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